Verordnung

Die gemeinsame Marke MADE IN LUXEMBOURG, die beim OBPI (L’Office Benelux de la Propriété intellectuelle) unter dem figurativen Logo registriert ist, hat zum Ziel, Produkte und Dienstleistungen luxemburgischer Unternehmen zu fördern.

Das luxemburgische Ursprungslabel wird auf Anfrage von Produzent oder Dienstleister entweder von der Chambre de Commerce, der Chambre des Métiers, oder von beiden Kammern zusammen vergeben.

Das Recht zur Benutzung des luxemburgischen Ursprungslabels wird auf Anfrage von Produzent oder Dienstleister bewilligt.

Die Nutzung des Labels wird im Prinzip für eine Dauer von 5 Jahren für luxemburgische Produkte und Dienstleistungen gewährt.

Die Bewilligungsbestimmungen betreffen ausschließlich Einzelunternehmen und Handelsgesellschaften, mit Ausnahme von ertraglosen Vereinigungen und gemeinnützigen Einrichtungen.

Die Unternehmen, denen die Benutzung des Labels erlaubt wurde, sind befugt das Label auf ihren Produkten, einschließlich der Verpackung abzubilden. Für Dienstleistungsunternehmen hängt der Gebrauch der Ursprungsmarke von den Umständen und von der direkten Verbindung mit der betreffenden Dienstleistung ab.

Die Inhaber entscheiden insbesondere über:

  • die Genehmigung zur Benutzung des Labels,
  • der Zurücknahme der Benutzungserlaubnis des Labels,
  • die Modalitäten sowie die Kontrolle des Gebrauchs des Labels,
  • rechtliches Vorgehen im Falle illegalen Gebrauchs des Labels.

Die Aufsicht über das Label wird von einem Überwachungsrat ausgeübt.

Im Rahmen seiner Aufgabenbereiche kann dieser Rat jede Kontrollmaßnahme einleiten, die er für angemessen erachtet.

Die Chambre de Commerce, die Chambre des Métiers und der Überwachungsrat sind Bezuigs- und Kontrollautorität.

Falls der Begünstigte seine Pflichten nicht achtet, können Strafmaßnahmen (Warnung, Aussetzung und/oder Einschränkung des Benutzungsrechts, Verweis) ausgesprochen werden.

Jede Meinungsverschiedenheit bzgl. Zuweisung/Gebrauch oder Entzug des Benutzungsrechts wird der Schlichtungsstelle der Chambre de Commerce unterbreitet und definitiv geklärt.

Die Bestimmungen der Verodnung treten mit Mitteilung an das OBPI in Kraft.

Règlement

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